Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG;Beachte
Besprechung in: AnwBl 8/1990, S 450;Rechtssatz
Auch in den Fällen, in denen sich ein Begehren und das damit bestellte Verlangen (hier auf Löschung eines eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens aus einem bei der Bezirkshauptmannschaft geführten Verzeichnis) auf ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren bezieht, liegt wegen des mit dem Verwaltungsstrafverfahren untrennbaren Zusammenhanges eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des Art 132 zweiter Satz B-VG vor, hinsichtlich der eine Beschwerdeführung nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030221.X01Im RIS seit
29.01.2007