RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0221

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG;
StVO 1960 §96 Abs7;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 8/1990, S 450;

Rechtssatz

Auch in den Fällen, in denen sich ein Begehren und das damit bestellte Verlangen (hier auf Löschung eines eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens aus einem bei der Bezirkshauptmannschaft geführten Verzeichnis) auf ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren bezieht, liegt wegen des mit dem Verwaltungsstrafverfahren untrennbaren Zusammenhanges eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des Art 132 zweiter Satz B-VG vor, hinsichtlich der eine Beschwerdeführung nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030221.X01

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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