RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0035

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Rechtssatz

Ein positives Alkotestergebnis liegt nach der ergänzten Information des Herstellers zu Punkt 4 (erster Absatz) sowie Abbildung 5 der Gebrauchsanweisung für Alkotest CH 237 nur vor, wenn der gelbe Markierungsring überschritten wurde. Die Anführung "das Teströhrchen erreichte deutlich die Marke" gibt keinen klaren Aufschluss, ob die Markierung auch überschritten wurde, was aber Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 5 Abs 4 lit a StVO ist.

Schlagworte

Alkoteströhrchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030035.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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