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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Ein positives Alkotestergebnis liegt nach der ergänzten Information des Herstellers zu Punkt 4 (erster Absatz) sowie Abbildung 5 der Gebrauchsanweisung für Alkotest CH 237 nur vor, wenn der gelbe Markierungsring überschritten wurde. Die Anführung "das Teströhrchen erreichte deutlich die Marke" gibt keinen klaren Aufschluss, ob die Markierung auch überschritten wurde, was aber Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 5 Abs 4 lit a StVO ist.
Schlagworte
AlkoteströhrchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030035.X02Im RIS seit
11.07.2001