RS Vwgh 1989/9/20 89/01/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1989
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art132;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Erhebt eine geistig-kulturelle Bildungsinstitution gemäß Art 132 B-VG Säumnisbeschwerde wegen Nichtbehandlung der Berufung ihres Gründungspräsidenten gegen einen Bescheid, der sich ausschließlich an den Präsidenten richtet und in dem über diesen ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, durch die belangte Behörde, so kommt dem Bf kein Rechtsanspruch auf eine Sachentscheidung in der Angelegenheit der Aufenthaltsberechtigung ihres Gründungspräsidenten zu. Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010281.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten