RS Vwgh 1989/9/20 88/03/0167

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Wurde dem Besch das ärztliche Gutachten, das seiner Ansicht nach auf einer materiell fehlerhaften Ausgangsbasis der Rückrechnung beruht, zur Kenntnis gebracht, so ist es ihm als der Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 lit b AVG entgegenstehendes Verschulden anzulasten, wenn er sich im Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Gutachten überhaupt nicht geäußert hat.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverständigengutachten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030167.X03

Im RIS seit

20.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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