Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Wurde dem Besch das ärztliche Gutachten, das seiner Ansicht nach auf einer materiell fehlerhaften Ausgangsbasis der Rückrechnung beruht, zur Kenntnis gebracht, so ist es ihm als der Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 lit b AVG entgegenstehendes Verschulden anzulasten, wenn er sich im Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Gutachten überhaupt nicht geäußert hat.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverständigengutachten VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030167.X03Im RIS seit
20.09.1989