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20/02 Familienrecht;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S T, geboren am 1. April 1969, vertreten durch Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Mai 2007, Zl. SD 975/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Mai 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 und § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die belangte Behörde legte ihre Entscheidung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2003 mit einer von der Österreichischen Botschaft Ankara ausgestellten Aufenthaltserlaubnis als "kurzfristig Kunstausübender" nach Österreich eingereist sei. Dieser Aufenthaltserlaubnis sei eine Einzelsicherungsbescheinigung eines Varietetheaters zu Grunde gelegen, dessen Proponenten für eine Unzahl anderer ebenfalls türkischer Staatsangehöriger gegen Bezahlung Einzelsicherungsbescheinigungen beim Arbeitsmarktservice erwirkt hätten, obwohl eine Beschäftigungsaufnahme niemals geplant gewesen sei.
Der einzige Zweck der erwirkten Sicherungsbescheinigung sei es gewesen, dem Fremden solcherart zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen. Nach diesem "Kauf" einer Aufenthaltserlaubnis habe der Beschwerdeführer in einem Lokal "schwarz", d.h. ohne Anmeldung, gearbeitet. Nachdem gegen den Beschwerdeführer die entsprechenden Ermittlungen eingeleitet worden seien, habe dieser am 28. Mai 2004 und am 29. Juni 2004 jeweils Asylanträge gestellt, die jedoch als gegenstandslos aufschienen.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2005 habe die Erstbehörde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 11. Februar 2005 bei der Erstbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, wobei er sich auf eine am 2. November 2004 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gestützt habe. Der Beschwerdeführer sei dabei eine Scheinehe eingegangen und habe sich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe gestützt.
Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass jene Ehe mit 16. Dezember 2005 rechtskräftig geschieden worden sei. Am 13. Februar 2006 habe der Beschwerdeführer in der Türkei neuerlich eine Österreicherin geheiratet, die jedoch ständig in Österreich wohne, während der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung am 21. April 2005 in der Türkei aufhältig sei. Sonstige familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet oder Sorgepflichten bestünden nicht.
Die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers habe bei einer Vernehmung am 14. April 2005 sofort zugegeben, dass sie mit diesem eine Scheinehe geschlossen habe. Sie sei öfters mit Freunden in ein Restaurant in Wien 15 gegangen, wo der Beschwerdeführer Sänger gewesen sei. Sie sei dort einmal angesprochen und gefragt worden, ob sie nicht jemanden heiraten wolle, sie würde dafür Geld bekommen und gleichzeitig jemandem helfen. Für die Eheschließung seien ihr EUR 10.000,-- versprochen worden. Sie habe zugesagt, weil sie damals finanzielle Probleme gehabt und dringend Geld gebraucht habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zum Tisch geholt und es sei vereinbart worden, dass sie EUR 10.000,-- für die Ehe bekommen solle, der Beschwerdeführer sich bei ihr anmelden und er auch ein paar Mal bei ihr in der Wohnung sein solle, damit er diese kennen lerne.
Gewand des Beschwerdeführers sei in ihrer Wohnung deponiert worden, damit sie im Fall einer Kontrolle Kleidung von ihm vorzeigen könne. Es sei auch vereinbart worden, dass die Ehe nicht vollzogen werde und die beiden nie zusammen wohnten. Sie hätten noch nie miteinander geschlafen, der Berufungswerber sei nur bei ihr angemeldet gewesen. Insgesamt habe sie für die Eheschließung nur EUR 6.000,-- in zwei Teilbeträgen bekommen, wobei beide Male der Beschwerdeführer ihr das Geld übergeben habe.
Als sie die Ladung der Fremdenpolizei bekommen habe, hätten sie sich getroffen und seien von einem Freund des Beschwerdeführers bezüglich der Befragung instruiert worden. Dieser habe ihnen erklärt, welche Fragen zu erwarten seien und was sie darauf antworten sollten. Ihr bereite dies alles jedoch Probleme; sie habe in der vergangenen Nacht kaum schlafen können, weshalb sie nunmehr die Wahrheit sage.
Der ebenfalls vernommene Beschwerdeführer habe angegeben, seine damalige Ehegattin in jenem Lokal kennengelernt zu haben, wo sie ins Gespräch gekommen seien und er sie dann auf ein Getränk eingeladen habe. Er habe mit ihr in gebrochenem Deutsch gesprochen und sich mit Handzeichen verständigt. Er selbst würde seine Deutschkenntnisse als nicht gut bezeichnen, er besuche seit zwei Monaten einen Deutschkurs. Seine Ehegattin spreche nicht türkisch. Es habe keine Verlobung und keine Verlobungsfeier gegeben, die Frage für den Heiratsantrag habe er sich aus dem Wörterbuch herausgeschrieben. Die Ehe sei nicht vermittelt worden, er bestreite das Vorliegen einer Scheinehe. Er wohne bei seiner Gattin, ab und zu übernachte er bei einer Freundin, die er nur phonetisch nennen könne. Deren Wohnanschrift könne er nur phonetisch und ohne Hausnummer angeben.
Bei einer weiteren Befragung am 14. April 2005 seien dem Beschwerdeführer die Angaben seiner damaligen Ehegattin vorgehalten worden; er habe diese bestritten. Ohne Beiziehung des Dolmetsch befragt, ob er deutsch sprechen könne, habe er geantwortet: "Nix verstehen". Auf die Frage, wie er dann mit seiner Frau deutsch sprechen könne, habe er angegeben, er spreche mit ihr mit einem Wörterbuch, mit dem die Vernehmung durchführenden Beamten könne er nicht sprechen, weil dieser nicht seine Frau sei.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass - was die Scheinehe anlange - dem bestreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken gewesen sei. Dessen Ehegattin habe eindrücklich, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie es zur Scheinehe gekommen sei; es bestehe kein Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche auch, dass dieser offenbar gleichsam kein Deutsch könne und eine Unterhaltung mit seiner damaligen Ehegattin wohl nahezu unmöglich gewesen sei. Keinesfalls nachvollziehbar erscheine unter diesem Aspekt, wie der Beschwerdeführer seine frühere Ehegattin kennen und lieben gelernt haben wolle. Dazu komme, dass angesichts des aufgedeckten erschlichenen Aufenthaltstitels die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin der nahezu einzige Weg für den Beschwerdeführer gewesen sei, seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu können.
Den "Kauf" einer Aufenthaltserlaubnis und die Beschäftigung in einem Lokal ohne Anmeldung habe der Beschwerdeführer selbst zugestanden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers geradezu von "Ignoranz gegenüber maßgeblichen Rechtsvorschriften in Österreich" gekennzeichnet sei, die ein geordnetes Fremdenwesen sicherstellen sollten. Das bisherige persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Angesichts der dargestellten familiären Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Wer - wie der Beschwerdeführer - ein Visum kaufe, in Österreich der Schwarzarbeit nachgehe und eine Scheinehe schließe, lasse seine ausgesprochene Ignoranz gegenüber maßgeblichen, in Österreich gültigen Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften komme jedoch aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne lediglich aufgrund der nunmehr geschlossenen Ehe die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht als weggefallen betrachtet werden. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese wiege jedoch gering, stütze sich dieser Aufenthalt doch zur Gänze auf das angeführte Fehlverhalten. Angesichts der Tatsache, dass seine nunmehrige Ehefrau ständig in Österreich lebe, während der Beschwerdeführer seit zwei Jahren nicht mehr in Österreich aufhältig sei, erschienen auch Art und Ausmaß des diesbezüglichen Familienlebens deutlich relativiert. Insgesamt erweise sich das dem Beschwerdeführer sohin zuzusprechende Interesse an der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als keinesfalls besonders ausgeprägt.
Dem stehe jedoch das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen gelange die belangte Behörde zu der Ansicht, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an dem Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Bundesgebiet. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände sehe die belangte Behörde keine Veranlassung, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne im Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers auch unter Bedachtnahme auf seine nunmehrige Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe lediglich mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe immer bestritten habe und dass sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen ergebe, dass der Beschwerdeführer und seine frühere Ehegattin einen "gemeinsamen Aufenthalt" gehabt und eine "richtige Ehe" geführt hätten.
1.2. Dem mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13. April 2006 vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 24. November 2005 über die einvernehmliche Scheidung jener Ehe sind allerdings nur die aufgrund der Bestimmung des § 55a Abs. 1 EheG für eine Scheidung im Einvernehmen vorausgesetzten Formalangaben (vgl. dazu etwa Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB I3 § 55a EheG Rz 3 ff) zu entnehmen. Der Urkunde kommt somit in Hinblick auf Natur und Zweck der vom Beschwerdeführer am 2. November 2004 geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zu.
1.3. Die belangte Behörde hat sich im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Erwägungen detailliert mit der ausführlichen und in sich schlüssigen Aussage der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers (vgl. das Protokoll vom 14. April 2005, AS 108f) auseinandergesetzt und - gestützt auf zahlreiche Details aus den tatsächlich wenig überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers - dargelegt, weshalb sie den Angaben der geschiedenen Ehegattin größere Glaubwürdigkeit zumaß als der Darstellung durch den Beschwerdeführer.
Die durchaus einleuchtende Plausibilitätserwägungen umfassende Beweiswürdigung der belangten Behörde kann daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates von 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als unschlüssig erkannt werden.
1.4. Unstrittig hat sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die am 2. November 2004 geschlossene Ehe berufen.
Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde zu jener Aufenthaltsehe und in Anbetracht des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2008, Zl. 2006/18/0259, mwN), begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 FPG darstelle, keinem Einwand, kann doch bei der Beurteilung nach § 86 Abs. 1 FPG auf die Tatbestände des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden:
Angesichts der hinsichtlich der Scheinehe unbedenklichen und hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer bei seiner ursprünglichen Einreise gemachten unrichtigen Angaben zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung gar nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer nicht nur den Tatbestand des rechtsmissbräuchlichen Eheschlusses nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG, sondern auch den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG verwirklicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0293).
Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 2000/18/0178, mwH), kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde vorliegend die Annahme gemäß § 86 Abs. 1 FPG für gerechtfertigt erachtete. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nunmehr mit der österreichischen Staatsbürgerin Anneliese T. verheiratet, ist kein Wegfall, aber auch keine maßgebliche Minderung der mit einem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich verbundenen Gefahr im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung ableitbar.
2.1. Entgegen den Beschwerdebehauptungen hat die belangte Behörde bei der gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung die familiäre Bindung des Beschwerdeführers auf Grund seiner neuerlichen Heirat mit einer Österreicherin am 13. Februar 2006 berücksichtigt und zu Recht einen mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen.
Zutreffend hat die Behörde jedoch darauf hingewiesen, dass die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers und dessen persönliche Interessen in ihrer Bedeutung dadurch gemindert werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur durch sein dargestelltes Fehlverhalten ermöglicht wurde.
Angesichts der diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber stehenden erheblichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch das dargestellte mehrfache rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und darüber hinaus die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme davon (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht beanstandet werden.
2.2. Das Beschwerdevorbringen, dass die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers dessen Sohn adoptiert habe und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebe, kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführer im Administrativverfahren ein derartiges Vorbringen nicht erstattet hat, sodass diesem das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht (§ 41 Abs. 1 VwGG).
3. Soweit die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge beanstandet, die belangte Behörde hätte trotz eines entsprechenden Antrags in der Berufung die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers nicht vernommen, so ist dem schlicht zu erwidern, dass weder der vom 28. April 2005 (also vor der Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ehegattin) datierenden Berufung noch dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers vom 13. April 2006 ein derartiger Beweisantrag zu entnehmen ist.
Soweit die Verfahrensrüge schließlich beklagt, dass die belangte Behörde zwischen August 2005 und April 2006 keinerlei Verfahrensschritte gesetzt habe, so geht sie schon deshalb ins Leere, weil sie die Relevanz einer derartigen Verfahrensverzögerung nicht dartut; die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang auch nicht aus, welche "Einvernahmen" oder sonstigen "Nachforschungen" die Behörde dadurch rechtswidrigerweise unterlassen habe.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. September 2008
Schlagworte
Beweismittel UrkundenBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180639.X00Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011