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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da § 4 StVO ausschließlich darauf abstellt, dass jemand an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war (Hinweis E 19.3.1986, 85/03/0164, VwSlg 12083 A/1986), die Sichtverhältnisse hingegen lediglich für die Frage des Verschuldens an einem Verkehrsunfall relevant sein könnten, kann in einem Verfahren wegen Übertretung des § 4 StVO von der Rekonstruktion dieser Umstände abgesehen werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030021.X02Im RIS seit
26.01.2007