RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0021

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Da § 4 StVO ausschließlich darauf abstellt, dass jemand an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war (Hinweis E 19.3.1986, 85/03/0164, VwSlg 12083 A/1986), die Sichtverhältnisse hingegen lediglich für die Frage des Verschuldens an einem Verkehrsunfall relevant sein könnten, kann in einem Verfahren wegen Übertretung des § 4 StVO von der Rekonstruktion dieser Umstände abgesehen werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030021.X02

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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