RS Vwgh 1989/9/20 88/13/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/7, S 121;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0372 E 5. Oktober 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130072.X02

Im RIS seit

12.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten