RS Vwgh 1989/9/20 88/03/0203

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Weder die Frage der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO noch die Regelung des § 25 Abs 2 VStG über die gleiche Berücksichtigung von belastenden und entlastenden Umständen verpflichtet die Beh, Feststellungen darüber zu treffen, wie der Besch die Zeit vor der Verweigerung des Alkotests verbracht hatte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030203.X02

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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