TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/2 2008/18/0556

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
StGB §70;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des G J in W, geboren am 27. Juli 1969, vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 17. April 2008, Zl. E1/107.872/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, hält sich seit 1976 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Ein am 8. September 1995 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde im Instanzenzug auf Grund mehrerer gerichtlicher Verurteilungen abgewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen und ist neun Jahre später wiederum eingereist.

Der am 2. November 2004 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ist im Instanzenzug abgewiesen worden.

2. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 17. April 2008 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 Z.1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer - rechtskräftig - wegen folgender Delikte strafrechtlich verurteilt worden sei:

1. Am 29. April 1988 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen (versuchter Diebstahl einer Herrenweste im Wert von ÖS 899,-- am 1. April 1988).

2. Am 2. April 1991 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen (am 2. April 1991 vorsätzliche leichte Körperverletzung durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, wodurch die Brille zersplitterte und Schnittverletzungen verursachte).

3. Am 19. Oktober 1992 wegen § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen (unrechtmäßiger Erwerb und Besitz von einem Gramm Haschisch sowie einer geringen Menge Suchtgift und Weitergabe einer unbekannten Menge Suchtgift bis zum 25. Mai 1992).

4. Am 31. Jänner 1994 wegen § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Besitz von 5,7 Gramm Heroin am 31. Oktober 1993).

5. Am 18. Mai 1994 wegen § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen (leichte Körperverletzung durch Versetzen eines Schlages mit der flachen Hand am 10. Juli 1993).

6. Am 13. Oktober 1994 wegen § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen (wiederholter Erwerb und Besitz von Suchtgift am 1. Februar 1994).

7. Am 23. Februar 1995 wegen § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten bedingt (wiederholter Besitz und Konsum von Heroin und einer geringen Menge von Haschisch zwischen Mai 1993 und September 1994 sowie vorsätzliche Körperverletzung am 25. April 1994 durch Versetzen von Faustschlägen, die einen Nasenbeinbruch, mehrere ausgeschlagene Zähne und eine Rissquetschwunde zur Folge hatten).

8. Am 22. November 1995 wegen § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten (zweimaliger Erwerb, nämlich am 15. August 1994 und am 29. März 1995 einer geringen Menge von Cannabisharz zum Eigenbedarf sowie am 11. April 1995 Weitergabe von 0,4 Gramm Heroin).

9. Am 24. Jänner 2006 wegen § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (Erwerb und Besitz von 0,3 Gramm und Weitergabe von 2,2 Gramm Cannabisharz am 19. November 2005).

10. Am 20. April 2006 wegen §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall Suchtmittelgesetz sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt (gewerbsmäßiges Überlassen von 4,3 Gramm Marihuana und Bereithalten zum Verkauf von weiteren 18,5 Gramm Marihuana am 14. März 2006).

Einer Meldebestätigung zufolge sei der Beschwerdeführer vom 6. Oktober 1975 bis 20. Mai 1977, vom 26. Mai 1977 bis 3. Oktober 1994 und seit 29. Dezember 2004 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Am 27. April 2004 habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge somit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

Da der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfüge, sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 62 FPG vorlägen. § 62 Abs. 2 leg. cit. verweise auf § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG, wonach ein Aufenthaltsverbot gegen einen Fremden erlassen werden könne, wenn er von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehe kein Zweifel, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei. Zum anderen gefährde das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 62 Abs. 1 FPG.

Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er aus asylrelevanten Gründen in Serbien verfolgt würde, im 4. Lebensjahr nach Österreich gekommen wäre und die Volks- und Hauptschule in Österreich abgeschlossen hätte. Die Koch- und Kellnerlehre hätte er nicht abgeschlossen, er hätte verschiedenste Arbeiten in Österreich getätigt. Seine Freundschaften, beruflichen, privaten und familiären Beziehungen würden in Österreich liegen. Sein 65 Jahre alter Vater würde in Österreich leben und seine Unterstützung (Pflege) benötigen. Er wäre mit 20 Jahren heroinabhängig geworden und daher psychisch und physisch schwer gezeichnet. Seine Vorstrafen wären milieubedingt (Beschaffungskriminalität), es würde sich um geringfügige Delikte handeln. Er hätte seinen Niederlassungswillen in Österreich nie aufgegeben und die neunjährige erzwungene Unterbrechung seines Aufenthalts in Österreich (um zum Begräbnis seines Cousins und seiner Frau zu gehen) wäre von ihm nicht beabsichtigt gewesen, sondern er hätte - auf Grund seines körperlichen Zustandes - die notwendigen Rechtsmittel gegen den nicht verlängerten Aufenthaltstitel nicht ergreifen können. Er wäre für einen Besuch seines Cousins mit einem Schengenvisum wieder nach Österreich eingereist und hätte gehofft, dass sein Aufenthaltstitel verlängert würde.

Mit dem Rückkehrverbot werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, dies sei jedoch im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig und im Hinblick auf die besondere Gefährdung der Suchtgiftkriminalität zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Vermeidung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und körperlichen Integrität, dringend geboten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Er habe nur kurze Zeit nach seiner neuerlichen Einreise wieder gegen suchtmittelrechtliche Vorschriften verstoßen. Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon in Ansehung der Suchtgiftdelikten zu Grunde liegenden immanenten Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen.

Einer aus dem bisherigen Aufenthalt ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde und daher gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten habe.

Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Straftaten könne von der Erlassung des Rückkehrverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden.

Die Wendung "von klein auf" sei laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu deuten, dass sie jedenfalls für Personen im Alter von vier Jahren oder älter nicht zum Tragen kommen könne. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers erscheine die Befristung des Rückkehrverbotes für die Dauer von zehn Jahren gerechtfertigt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).

Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 u.a. jene des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG. Demnach hat als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

1.2. Angesichts der nicht in Abrede gestellten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (siehe I.2.) steht zunächst fest, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG, der bei Asylwerbern gemäß § 62 Abs. 1 und 2 FPG die Erlassung eines Rückkehrverbotes ermöglicht, erfüllt ist.

1.3. Auf dem Boden der von der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von 1976 bis etwa 1995 im Bundesgebiet gelebt hat und - nach einem neunjährigen Aufenthalt im Ausland - im Jahr 2004 wieder nach Österreich gekommen ist und seither hier aufhältig ist. Ab seinem Alter von 19 Jahren bis zu seiner Ausreise (1995) wurde er wiederholt (so u.a. durch die Begehung von Suchtgift- und auch Körperverletzungsdelikten) straffällig, sodass er - wie oben (I.1.) dargestellt - achtmal strafgerichtlich verurteilt wurde. Aber auch nach seiner Wiedereinreise (im Jahr 2004) wurde er neuerlich wiederholt in einschlägiger Weise straffällig, indem er - wie oben (I.1.) dargestellt - entgegen den bestehenden Vorschriften am 19. November 2005 u.a. Suchtgift weitergab und - nur wenige Wochen nach seiner deswegen am 24. Jänner 2006 gemäß § 27 Abs. 1 SMG erfolgten Verurteilung - am 14. März 2006 erneut anderen Suchtgift überließ, wobei er gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), handelte. Die der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr (vgl. dazu aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0010, mwN) hat sich damit gerade im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht, der trotz seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sein Fehlverhalten zuletzt im Jahr 2006 noch durch den gewerbsmäßigen Suchtgiftverkauf steigerte. In Anbetracht dessen ist mit dem Vorbringen, dass ein großer Teil der vom Beschwerdeführer verübten "geringfügigen" Delikte lange zurückliege, für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. Im Übrigen ist die seit der Begehung der letzten Straftat am 14. März 2006 verstrichene Zeit auch zu kurz, um auf eine Minderung oder auf einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.

Angesichts des genannten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet daher die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

2. Gegen die behördliche Beurteilung nach § 66 FPG bringt der Beschwerdeführer nur vor, die belangte Behörde verkenne die notwendige Interessenabwägung zwischen seinen (von der Behörde erkannten) - überwiegenden - privaten Interessen und dem öffentlichen Interesse, das anlässlich der geringfügigen und großteils lange zurückliegenden Delikte in den Hintergrund zu treten habe.

Dem Beschwerdeführer gelingt es allerdings mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde berücksichtigte den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, die Absolvierung der Volks- und Hauptschule und eine begonnene Koch- und Kellnerlehre, und weiter, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - "verschiedenste Arbeiten" getätigt hat, seine Freundschaften, beruflichen, privaten und familiären Beziehungen im Inland liegen und sein in Österreich lebenden Vater seine Unterstützung benötigt. In Anbetracht dieser Umstände hat sie zutreffend einen mit dem Rückkehrverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die aus seinem langjährigen, einschlägigen Fehlverhalten resultierende, mit seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene massive Beeinträchtigung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer gegenüber.

Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass das Rückkehrverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und darüber hinaus die genannten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers (jedenfalls) nicht schwerer wögen als das gegenläufige öffentliche Interesse (§ 66 Abs. 2 FPG), keinem Einwand.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 2. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180556.X00

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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