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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Stützte die Beh ihre Annahme einer iSd § 5 Abs 1 StVO relevanten Alkoholbeeinträchtigung des Besch nicht allein auf das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen über den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit, sondern auch auf die Tatsache, dass der Alkotest positiv verlief und dass der Arzt, der die klinische Untersuchung durchgeführt hatte, den Besch als leicht alkoholisiert bezeichnete und Bedenken hins der Fahrtüchtigkeit erhob, so kann nicht gesagt werden, dass die Beh die Fahrtüchtigkeit des Bsch allein auf einen zur Tatzeit über 0,8 %o gelegenen Blutalkoholgehalt des Besch gegründet hat, weil es sonst der Anführung des positiven Alkotests und des Hinweises auf die Feststellungen des die klinische Untersuchung durchführenden Arztes hins der Fahrtüchtigkeit des Besch gar nicht bedurft hätte. Daher scheitert ein Wiederaufnahmeantrag des Besch gem § 69 Abs 1 lit b AVG im Hinblick auf ein anderes Gutachten über den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit am Mangel der Voraussetzung, dass das behauptete neue Beweismittel allein oder iVm den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Schlagworte
Andere rechtliche Beurteilung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030167.X04Im RIS seit
20.09.1989