RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0198

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Vereinbarungen der Parteien untereinander, welche etwa der Vermeidung einer Konkurrenzierung von Kraftfahrlinien dienen, verpflichten selbst dann, wenn sie iZm einem bei der Verwaltungsbehörde anhängigen Verfahren oder im Rahmen einer Fahrplanbesprechung vor der Beh zustande gekommen sind, nur die Parteien. Ihr privatrechtlicher Charakter wird dadurch nicht berührt und es kann aus ihnen der Verwaltungsbehörde gegenüber ein Rechtsanspruch auf ihre Beachtung im Bereich des öff Rechts nicht geltend gemacht werden. Die Behörde hat vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden (Hinweis E 10.9.1959, 882/57).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030198.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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