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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KflG 1952 §4 Abs1 Z4;Rechtssatz
Vereinbarungen der Parteien untereinander, welche etwa der Vermeidung einer Konkurrenzierung von Kraftfahrlinien dienen, verpflichten selbst dann, wenn sie iZm einem bei der Verwaltungsbehörde anhängigen Verfahren oder im Rahmen einer Fahrplanbesprechung vor der Beh zustande gekommen sind, nur die Parteien. Ihr privatrechtlicher Charakter wird dadurch nicht berührt und es kann aus ihnen der Verwaltungsbehörde gegenüber ein Rechtsanspruch auf ihre Beachtung im Bereich des öff Rechts nicht geltend gemacht werden. Die Behörde hat vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden (Hinweis E 10.9.1959, 882/57).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030198.X02Im RIS seit
11.07.2001