Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 Z10a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0223 E 17. Juni 1987 RS 4Stammrechtssatz
Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 52 Z 10 a StVO und muss daher weder in der Verfolgungshandlung noch im Schuldspruch angeführt werden. Durch die Aufnahme des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch wurde jedoch der Beschuldigte hinsichtlich der Subsumtion seines Verhaltens unter den angeführten Tatbestand in keinem Recht verletzt (Hinweis E 11.2.1987, 85/03/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030079.X02Im RIS seit
24.01.2007