RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0223 E 17. Juni 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 52 Z 10 a StVO und muss daher weder in der Verfolgungshandlung noch im Schuldspruch angeführt werden. Durch die Aufnahme des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch wurde jedoch der Beschuldigte hinsichtlich der Subsumtion seines Verhaltens unter den angeführten Tatbestand in keinem Recht verletzt (Hinweis E 11.2.1987, 85/03/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030079.X02

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten