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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litb;Rechtssatz
Es gebietet keine Vorschrift einem Verordnungsgeber, den einen Bestandteil einer V bildenden Verkehrszeichenplan durch das zur Erlassung der V ermächtigte Behördenorgan oder von dem hiezu ermächtigten Kanzleiorgan zur Bestätigung der Richtigkeit der Ausfertigung zu unterfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987020119.X03Im RIS seit
19.05.2005