RS Vwgh 1989/9/21 87/02/0119

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Veröffentlicht am 21.09.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litb;

Rechtssatz

Es gebietet keine Vorschrift einem Verordnungsgeber, den einen Bestandteil einer V bildenden Verkehrszeichenplan durch das zur Erlassung der V ermächtigte Behördenorgan oder von dem hiezu ermächtigten Kanzleiorgan zur Bestätigung der Richtigkeit der Ausfertigung zu unterfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987020119.X03

Im RIS seit

19.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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