RS Vwgh 1989/9/21 88/06/0149

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Veröffentlicht am 21.09.1989
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Tir 1951 §50 Abs4 idF 1970/010;
LStG Tir 1951 §50 Abs5 idF 1970/010;

Rechtssatz

Der Gemeinde, die weder Liegenschaftseigentümerin noch dinglich Berechtigte an solchen Grundflächen ist, die durch den Straßenbau in Anspruch genommen werden, kommt im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060149.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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