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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Gemeinde, die weder Liegenschaftseigentümerin noch dinglich Berechtigte an solchen Grundflächen ist, die durch den Straßenbau in Anspruch genommen werden, kommt im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060149.X01Im RIS seit
11.07.2001