RS Vwgh 1989/9/21 88/06/0149

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Veröffentlicht am 21.09.1989
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
ROG Tir 1984 §28;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG gehört auch die örtliche Raumplanung zu den Agenden des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden. Demnach kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wohl raumordende Tätigkeiten entfalten, jedoch immer nur in dem Rahmen, der gemäß Art 118 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich fällt. Wenn nun die Trasse einer Landesstraße nicht mehr mit der im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde als Hauptverkehrsfläche ausgewiesenen Fläche übereinstimmt, ist dies allenfalls ein Grund gemäß § 28 Tir ROG den Flächenwidmungsplan der Gemeinde zu ändern. Keinesfalls ist daraus zu schließen, daß die Gemeinde durch den Flächenwidmungsplan Bauvorhaben des Landes in bezug auf Landesstraßen unterlaufen kann. Eine Parteistellung der Gemeinde im Straßenbewilligungsverfahren kann daraus nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060149.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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