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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG gehört auch die örtliche Raumplanung zu den Agenden des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden. Demnach kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wohl raumordende Tätigkeiten entfalten, jedoch immer nur in dem Rahmen, der gemäß Art 118 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich fällt. Wenn nun die Trasse einer Landesstraße nicht mehr mit der im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde als Hauptverkehrsfläche ausgewiesenen Fläche übereinstimmt, ist dies allenfalls ein Grund gemäß § 28 Tir ROG den Flächenwidmungsplan der Gemeinde zu ändern. Keinesfalls ist daraus zu schließen, daß die Gemeinde durch den Flächenwidmungsplan Bauvorhaben des Landes in bezug auf Landesstraßen unterlaufen kann. Eine Parteistellung der Gemeinde im Straßenbewilligungsverfahren kann daraus nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060149.X02Im RIS seit
11.07.2001