RS Vwgh 1989/9/21 87/07/0119

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Veröffentlicht am 21.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn ein Widerrufsvorbehalt nicht näher spezifiziert wurde, rechtfertigen nur zureichende sachliche Gründe dessen (bescheidmäßige) Ausübung. Ein Widerruf ist im Rahmen des WRG nur dann gerechtfertigt, wenn er nicht solchen Interessen dient, die bereits aufgrund von Bestimmungen des WRG durchgesetzt werden können, ohne daß es hiezu eigens eines Widerrufes bedürfte.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987070119.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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