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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Auch wenn ein Widerrufsvorbehalt nicht näher spezifiziert wurde, rechtfertigen nur zureichende sachliche Gründe dessen (bescheidmäßige) Ausübung. Ein Widerruf ist im Rahmen des WRG nur dann gerechtfertigt, wenn er nicht solchen Interessen dient, die bereits aufgrund von Bestimmungen des WRG durchgesetzt werden können, ohne daß es hiezu eigens eines Widerrufes bedürfte.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987070119.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012