RS Vwgh 1989/9/22 88/17/0231

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Veröffentlicht am 22.09.1989
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauONov OÖ 1988 Art2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Werden Bescheide über Anliegerleistungen nach Art 2 OÖ BauONov 1988 aufgehoben, dann wird der Anliegerbeitrag zur Gänze neu festgesetzt. Damit ist die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn die Beschwerde gegen die ursprüngliche Festsetzung des Anliegerbeitrages zum Erfolg geführt hätte; die Beschwerde ist auf andere Weise als durch Klaglosstellung gegenstandslos geworden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170231.X01

Im RIS seit

22.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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