RS Vwgh 1989/9/22 87/17/0271

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Veröffentlicht am 22.09.1989
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Abgabenverfahren - Landes- und Gemeindeabgaben
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 implizit
LAO Wr 1962 §154

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1990, 338;

Rechtssatz

Bei den Bestimmungen des § 154 LAO Wr betreffend Bemessungsverjährung handelt es sich um Bestimmungen des Verfahrensrechtes, bei deren Anwendung es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung (Abgabenfestsetzung) gegebenen Verhältnisse ankommt. Dementsprechend verlängerten sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wr LAO-Nov 1983/38 am 21.12.1983 (das ist der der Kundmachung der Nov folgende Tag) noch offene Bemessungsverjährungsfristen noch um zwei Jahre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170271.X01

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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