Index
Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenNorm
BAO §207 implizitBeachte
Rechtssatz
Bei den Bestimmungen des § 154 LAO Wr betreffend Bemessungsverjährung handelt es sich um Bestimmungen des Verfahrensrechtes, bei deren Anwendung es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung (Abgabenfestsetzung) gegebenen Verhältnisse ankommt. Dementsprechend verlängerten sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wr LAO-Nov 1983/38 am 21.12.1983 (das ist der der Kundmachung der Nov folgende Tag) noch offene Bemessungsverjährungsfristen noch um zwei Jahre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170271.X01Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021