RS Vwgh 1989/9/22 89/11/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1989
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Das Fahren auf einer Autobahn (A 2) mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h (anstatt der erlaubten 80 km/h) übersteigt in seiner Gefährlichkeit nicht wesentlich das Fahren mit einer auf Autobahnen zulässigen Geschwindigkeit, wenn der Fahrbahnverlauf eben, die nächste Auffahrt ca 1 km entfernt und die Fahrbahn beleuchtet ist und zur Tatzeit (3.11 Uhr) erfahrungsgemäß äußerst geringes Verkehrsaufkommen herrscht. Die Behörde hätte daher konkret begründen müssen, worin die im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs 3 KFG zu berücksichtigende Gefährlichkeit des Verhaltens des Lenkers, der bisher als "Schnellfahrer" nicht in Erscheinung getreten ist, gelegen sein soll (Hinweis E 4.7.1989, 89/11/0070).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110066.X03

Im RIS seit

27.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten