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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Das Fahren auf einer Autobahn (A 2) mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h (anstatt der erlaubten 80 km/h) übersteigt in seiner Gefährlichkeit nicht wesentlich das Fahren mit einer auf Autobahnen zulässigen Geschwindigkeit, wenn der Fahrbahnverlauf eben, die nächste Auffahrt ca 1 km entfernt und die Fahrbahn beleuchtet ist und zur Tatzeit (3.11 Uhr) erfahrungsgemäß äußerst geringes Verkehrsaufkommen herrscht. Die Behörde hätte daher konkret begründen müssen, worin die im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs 3 KFG zu berücksichtigende Gefährlichkeit des Verhaltens des Lenkers, der bisher als "Schnellfahrer" nicht in Erscheinung getreten ist, gelegen sein soll (Hinweis E 4.7.1989, 89/11/0070).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110066.X03Im RIS seit
27.06.2007Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011