RS Vwgh 1989/9/22 89/11/0065

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Veröffentlicht am 22.09.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Der Lenker ist (hier: auf dem Handelskai) auf einer Straße mit Gegenverkehr, in die von rechts mehrere Straßen einmünden, mit 101 km/h (anstatt der im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h) gefahren. Die Straße ist auf der rechten Seite durchgehend verbaut, sodass keine Möglichkeit besteht, das Herannahen von einbiegenden Fahrzeugen frühzeitig zu erkennen. Im Hinblick auf diese örtlichen Verhältnisse stellt das Fahren mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h eine wesentliche Erhöhung der Unfallsgefahr dar, die bei der Wertung gemäß § 66 Abs 3 KFG 1967 zum Nachteil des Lenkers ins Gewicht fällt, ohne dass es - angesichts der festgesetzten Entziehungszeit von nur drei Monaten - detaillierter Feststellungen darüber bedurfte, ob und in welchem Ausmaß andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden. Wies der Lenker zudem noch eine Vorstrafe wegen Geschwindigkeitsübertretung auf und ist die seit der Tat verstrichene Zeit sehr kurz, dann ist es nicht rechtwidrig, wenn die belangte Behörde die Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers angenommen hat.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110065.X02

Im RIS seit

25.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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