Index
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer OberösterreichNorm
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §1 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 344;Rechtssatz
Die Veranstaltung muß als solche, soll sie der Lustbarkeitsabgabepflicht unterliegen, die Eignung zur Unterhaltung von Personen besitzen. Dies geht nicht nur aus dem Wortlaut des § 1 Abs 2 erster Satz der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz hervor, sondern auch aus dem zweiten Satz dieser Verordnungsstelle, derzufolge der Charakter einer Veranstaltung als Lustbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten. Für die Rechtsansicht spricht ferner, daß Rechtsvorschriften im Zweifel nicht in einer Weise auszulegen sind, daß durch sie ein ansonsten nicht zulässiger Grundrechtseingriff (hier: in das Eigentumsrecht) ermöglicht wird.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170336.X02Im RIS seit
11.07.2001