RS Vwgh 1989/9/22 87/17/0336

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Veröffentlicht am 22.09.1989
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L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte

Norm

LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §1 Abs2;
StGG Art5;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 344;

Rechtssatz

Die Veranstaltung muß als solche, soll sie der Lustbarkeitsabgabepflicht unterliegen, die Eignung zur Unterhaltung von Personen besitzen. Dies geht nicht nur aus dem Wortlaut des § 1 Abs 2 erster Satz der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz hervor, sondern auch aus dem zweiten Satz dieser Verordnungsstelle, derzufolge der Charakter einer Veranstaltung als Lustbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten. Für die Rechtsansicht spricht ferner, daß Rechtsvorschriften im Zweifel nicht in einer Weise auszulegen sind, daß durch sie ein ansonsten nicht zulässiger Grundrechtseingriff (hier: in das Eigentumsrecht) ermöglicht wird.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170336.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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