RS Vwgh 1989/9/22 89/17/0130

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Veröffentlicht am 22.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0208 B 13. Februar 1986 VwSlg 12023 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Gem § 46 Abs 1 VwGG idF der Nov BGBl 1985/564 hindert leichte Fahrlässigkeit des Parteienvertreters die Wiedereinsetzung nicht. Ein Missverständnis des Rechtsanwaltes bettreffend den Mängelbehebungsauftrag, weitere Ausfertigungen der "zu ergänzenden Beschwerde" vorzulegen, auf Grund von Erfahrungen, die er in einzelnen Verfahren vor dem VwGH gesammelt hat, begründet (nur) leichte Fahrlässigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170130.X01

Im RIS seit

17.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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