RS Vwgh 1989/9/22 87/17/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §51;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §62;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0121/77 E VS 14. Dezember 1978 VwSlg 9723 A/1978 RS 5

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in den E 14.12.1965, 2210/64 und vom 17.10.1966, 0810/66, ausgesprochen, daß ihm im Verfahren über eine Beschwerde nach Art 131 B-VG die Aufnahme von Beweisen versagt sei. Bei dieser Rechtsprechung verbleibt der VwGH insofern, als es ihm verwehrt ist, in der von der Verwaltungsbehörde behandelten Sache anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumten Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen. Er kann aber Beweise aufnehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170164.X09

Im RIS seit

26.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten