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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0121/77 E VS 14. Dezember 1978 VwSlg 9723 A/1978 RS 5Stammrechtssatz
Der VwGH hat in den E 14.12.1965, 2210/64 und vom 17.10.1966, 0810/66, ausgesprochen, daß ihm im Verfahren über eine Beschwerde nach Art 131 B-VG die Aufnahme von Beweisen versagt sei. Bei dieser Rechtsprechung verbleibt der VwGH insofern, als es ihm verwehrt ist, in der von der Verwaltungsbehörde behandelten Sache anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumten Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen. Er kann aber Beweise aufnehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170164.X09Im RIS seit
26.09.2005Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012