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L85008 Straßen VorarlbergNorm
AVG §73;Rechtssatz
Schon im Hinblick darauf, dass es sich beim Enteignungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren handelt - welches auch der Entscheidungspflicht der Beh nach § 73 AVG unterliegt - hat die Enteignungsbeh in jedem einzelnen Verfahren - für sich - das Vorliegen der Enteignungsvorausetzungen zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170164.X05Im RIS seit
26.09.2005Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012