RS Vwgh 1989/9/22 87/17/0164

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Veröffentlicht am 22.09.1989
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Index

L85008 Straßen Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73;
LStG Vlbg 1969 §45 Abs1;

Rechtssatz

Schon im Hinblick darauf, dass es sich beim Enteignungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren handelt - welches auch der Entscheidungspflicht der Beh nach § 73 AVG unterliegt - hat die Enteignungsbeh in jedem einzelnen Verfahren - für sich - das Vorliegen der Enteignungsvorausetzungen zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170164.X05

Im RIS seit

26.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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