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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Verfahrenspartei trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht in bezug auf die Wahrnehmung von Fristen (Hinweis E 26.9.1984, 84/11/0145). Das Vergessen kann nicht als unverschuldet angesehen werden, wenn die Partei den Entschluss fasste, die hinterlegte Sendung erst nach einiger Zeit zu beheben, und der Gefahr des Vergessens nicht in geeigneter Weise vorbeugte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110184.X01Im RIS seit
20.07.2007Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014