RS Vwgh 1989/9/22 89/11/0184

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Veröffentlicht am 22.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Die Verfahrenspartei trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht in bezug auf die Wahrnehmung von Fristen (Hinweis E 26.9.1984, 84/11/0145). Das Vergessen kann nicht als unverschuldet angesehen werden, wenn die Partei den Entschluss fasste, die hinterlegte Sendung erst nach einiger Zeit zu beheben, und der Gefahr des Vergessens nicht in geeigneter Weise vorbeugte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110184.X01

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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