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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 338;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0029 E 26. September 1985 RS 6Stammrechtssatz
Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuldigkeit, sondern nur den einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus; daher hat auch eine spätere allfällige Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit auf den durch die Säumnis verwirkten Säumniszuschlag keinen Einfluß. Die Möglichkeit, den Säumniszuschlag einer späteren Herabsetzung der Abgabenschuld anzupassen, schuf erst die BAO-Novelle 1980 (siehe § 221 a BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170090.X02Im RIS seit
22.09.1989