RS Vwgh 1989/9/22 89/17/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §220;
BAO §254;
BAO §3 Abs1;
BAO §3 Abs2 litd;
BAO §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 338;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0029 E 26. September 1985 RS 6

Stammrechtssatz

Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuldigkeit, sondern nur den einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus; daher hat auch eine spätere allfällige Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit auf den durch die Säumnis verwirkten Säumniszuschlag keinen Einfluß. Die Möglichkeit, den Säumniszuschlag einer späteren Herabsetzung der Abgabenschuld anzupassen, schuf erst die BAO-Novelle 1980 (siehe § 221 a BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170090.X02

Im RIS seit

22.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten