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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein abstraktes Recht des Beschuldigten oder seines Rechtsanwaltes, an der Vernehmung der Zeugen teilzunehmen und diese zu befragen, besteht ebenso wenig wie ein Recht auf Gegenüberstellung von oder mit Zeugen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180086.X02Im RIS seit
12.06.2001