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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Erlässt die Gemeindebehörde nach Aufhebung ihres Bescheides durch die Vorstellungsbehörde nach § 61 Abs 4 NÖ GdO einen Ersatzbescheid, gegen den neuerlich Vorstellung erhoben wird, so ist die Vorstellungsbehörde nunmehr an ihre im vorangegangenen Vorstellungsbescheid geäußerte Rechtsansicht über Gegenstand und Inhalt des Ersatzbescheides gebunden (Hinweis auf E 16.11.1970, 0833/70, VwSlg 7912 A/1970); von ihr hat auch der VwGH bei der Beurteilung der Rechtmässgiekit des Bescheides auszugehen, in dem über die neuerliche Vorstellung abgesprochen wird. Bindung an den durch die Vorstellungsbehörde aufgehobenen Bescheid besteht bei Erlassung des Ersatzbescheides durch die Gemeindebehörde hinsichtlich teilrechtskräftiger Absprüche nicht, die die Vorstellungsbehörde bei ihrer Aufhebung unbeachtet gelassen hätte.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120124.X01Im RIS seit
30.06.2006