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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Regelung des § 45 Abs 2 AVG schließt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allg menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, dass z. B. eine den Bf belastende und nicht seine Darstellung den Tatsachen entspricht, kann der VwGH auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120036.X02Im RIS seit
22.02.2007Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010