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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Auch wenn der im B-VG verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit für die Gebarung mit Mitteln der Allgemeinheit ohne Zweifel auch für den Einsatz solcher Mittel für Ausbildung im Bereiche der Landesverteidigung zu gelten hat, kann der Beamte daraus genausowenig ein subjektives Recht bzw eine subjektive Rechtsverletzung ableiten wie aus dem Hinweis auf eine
rechtlich seiner Meinung nach nicht bedeckte Vorgangsweise in anderen Fällen (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80).
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120065.X05Im RIS seit
11.07.2001