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L26005 Lehrer/innen SalzburgNorm
AVG §2;Rechtssatz
Das B-VG enthält keine allgemeinen Regelungen über den Instanzenzug in der Verwaltung, insbesondere auch in der Landesverwaltung. Art 101 Abs 1 B-VG, wonach die Vollziehung jedes Landes eine vom Landtag zu wählende Landesregierung ausübt, schließt nicht aus, dass durch eine ausdrückliche landesgesetzliche Vorschrift der Instanzenzug abgekürzt wird (Hinweis VfSlg 2421, 3054, 3144 und 5674). Auch ergibt sich aus Art 83 Abs 2 B-VG ("Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden") weder ein Recht auf Zuständigkeit einer bestimmten Behörde noch auf eine bestimmte Anzahl von Instanzen (Hinweis VfSlg 4327, 4788 und 5396).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120163.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010