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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §68;Rechtssatz
Die gesetzlichen Regelungen über den "Verbrauch des Erholungsurlaubes" und den "Verfall des Erholungsurlaubes" stellen im Gegensatz zur Regelung beim Urlaubsvorgriff, beim Sonderurlaub oder beim Karenzurlaub nicht auf ein ausdrückliches Ansuchen des Beamten ab; maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verbrauch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120160.X02Im RIS seit
27.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010