RS Vwgh 1989/9/25 89/12/0138

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;

Rechtssatz

Beruft sich die Bedienstete (Professorin) darauf, sie sei bei Empfang des Übergenusses (hier: Karenzurlaubsgeld, Bildungszulage, Wohnungszulage, Haushaltszulage) durch eine falsche Auskunft gutgläubig gewesen, so führt sie damit ein in ihrer subjektiven Sphäre gelegenes Moment ins Treffen, das für die maßgebende Frage der objektiven Erkennbarkeit nicht ausschlaggebend sein kann (Hinweis E 7.11.1979, 1857/79). Daran ändert weder das Vorbringen der Bediensteten, die Behörde habe das Fachwissen und bessere Möglichkeiten der Überprüfung, noch der Hinweis, dass das Karenzgeld in den "Lohnbestätigungen der jeweiligen Jahre als ordnungsgemäßer Bezug" aufgeschienen sei, etwas.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120138.X01

Im RIS seit

27.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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