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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0074 E 26. September 1985 RS 2Stammrechtssatz
Bei Fragen der Vollstreckung eines Titelbescheides kommt es nicht darauf an, was eine Behörde vorschreiben wollte, sondern darauf, was sie ausdrücklich vorgeschrieben hat.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100091.X01Im RIS seit
11.07.2001