RS Vwgh 1989/9/25 89/10/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0074 E 26. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Fragen der Vollstreckung eines Titelbescheides kommt es nicht darauf an, was eine Behörde vorschreiben wollte, sondern darauf, was sie ausdrücklich vorgeschrieben hat.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100091.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten