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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ordnet die Behörde in einer späteren behördlichen - gleichfalls nicht als Bescheid bezeichneten - Erledigung ihrer früheren Erledigung, der nach ihrem Inhalt kein Bescheidcharakter zukommt, einen solchen zu, wird diese nicht zum Bescheid, wenn die spätere Erledigung nur als nicht bescheidförmig erfolgte Klarstellung gewertet werden kann, die auf einer unrichtigen Auslegung der von ihr beurteilten (früheren) Erledigung beruht.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120122.X02Im RIS seit
27.08.2007Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013