RS Vwgh 1989/9/25 89/12/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ordnet die Behörde in einer späteren behördlichen - gleichfalls nicht als Bescheid bezeichneten - Erledigung ihrer früheren Erledigung, der nach ihrem Inhalt kein Bescheidcharakter zukommt, einen solchen zu, wird diese nicht zum Bescheid, wenn die spätere Erledigung nur als nicht bescheidförmig erfolgte Klarstellung gewertet werden kann, die auf einer unrichtigen Auslegung der von ihr beurteilten (früheren) Erledigung beruht.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120122.X02

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten