RS Vwgh 1989/9/25 89/12/0163

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7;
DVG 1984 §13;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 68 Abs 7 AVG gilt auch im Anwendungsbereich des DVG und wird durch § 13 DVG nicht berührt. Auf die Ausübung der der Behörde zustehenden Abänderungsbefugnisse und Behebungsbefugnisse besteht daher kein Anspruch, sodass durch die Nichtausübung dieser Befugnisse eine Rechtsverletzung nicht stattfinden kann (Hinweis B 10.12.1970, 2092/70).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120163.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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