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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
§ 68 Abs 7 AVG gilt auch im Anwendungsbereich des DVG und wird durch § 13 DVG nicht berührt. Auf die Ausübung der der Behörde zustehenden Abänderungsbefugnisse und Behebungsbefugnisse besteht daher kein Anspruch, sodass durch die Nichtausübung dieser Befugnisse eine Rechtsverletzung nicht stattfinden kann (Hinweis B 10.12.1970, 2092/70).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120163.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010