RS Vwgh 1989/9/25 87/12/0125

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56;
AVG §8;
UOG 1975 §35 Abs2;
UOG 1975 §36 Abs7;
UOG 1975 §5 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach der mangels einer Einschränkung auch auf das Genehmigungsverfahren nach § 35 Abs 2 und § 36 Abs 7 UOG anzuwendenden Bestimmung des § 5 Abs 7 UOG hat die Habilitationskommission im Genehmigungsverfahren Parteistellung und das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem VwGH Beschwerde zu führen. Diese Rechte kommen auch dem von diesem Verfahren betroffenen Habilitationswerber zu. Nicht nur die Versagung, sondern auch die Erteilung der Genehmigung durch den BMWF iSd § 35 Abs 2 und § 36 Abs 7 UOG sind gegenüber dem Habilitationswerber und der Habilitationskommission in Bescheidform zu erlassen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120125.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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