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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
§ 58 Abs 3 LDG stellt eine im freien Ermessen liegende Personalmaßnahme dar, bei der die Ermessensübung an zwei - in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende - Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich dass erstens andere als private Interessen des Landeslehrers für die Gewährung des Karenzurlaubes maßgebend sind (waren) und zweitens berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes nach § 58 Abs 2 LDG verbundenen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang eintreten (Hinweis auf E 27.2.1984, 83/12/0052).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120056.X01Im RIS seit
27.06.2006