TE Vfgh Beschluss 2003/9/23 B1093/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seiner am 11.8.2003 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Eingabe erhebt der Beschwerdeführer "gegen die Dauer [eines bestimmten] VwGH-Verfahrens" Beschwerde; zugleich wird ein Verfahrenshilfeantrag gestellt.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art144 Abs1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Überprüfung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Verfassungsgerichtshof indes verwehrt, und zwar auch im Hinblick auf die Dauer eines solchen Verfahrens.

2.2. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste sein gleichzeitig mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

3. Aus den zu Punkt 2.1. angeführten Gründen wird die Beschwerde zugleich als unzulässig zurückgewiesen.

4. Diese Beschlüsse konnten kraft §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1093.2003

Dokumentnummer

JFT_09969077_03B01093_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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