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L26005 Lehrer/innen SalzburgNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Es bewirkt nicht schon der Wegfall jenes Gesetzes, auf welches sich eine DurchführungsV als Grundlage beruft oder auf das sie sich während eines bestimmten Zeitraumes ihrer Geltung stützen konnte, für sich allein die Gegenstandslosigkeit der Verordnung (Hinweis E 13.9.1982, 82/10/0030, VwSlg 10802 A/1982):
Entscheidend ist dafür vielmehr, ob die Verordnung einer gesetzlichen Grundlage überhaupt entbehrt. Im Beschwerdefall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß § 1 Abs 5 Slbg Landeslehrer-DiensthoheitsG, LGBl 1987/83, seinem Inhalt nach uneingeschränkt als gesetzliche Grundlage der Slbg ÜbertragungsV LGBl 1970/95 iSd Art 18 Abs 2 B-VG in Betracht kommt. Auch hat diese Norm gegenüber der früheren Rechtslage die Erzeugungsbedingungen für die ÜbertragungsV nicht geändert.
Die im § 1 Abs 5 letzter Satz (abweichend vom § 2 Abs 5 Slbg Landeslehrer-DiensthoheitsG, LGBl 1964/20), verfügte Einschränkung des Instanzenzuges ist die Folge der in Ausübung der eingeräumten Ermächtigung erlassenen ÜbertragungsV, nicht jedoch eine Determinante für ihre Erlassung. Die ÜbertragungsV gehörte auch unter ihre Erlassung. Die ÜbertragungsV gehört daher auch unter dem Geltungsbereich des Slbg Landeslehrer-DiensthoheitsG, LGBl 1987/83, das das Slbg Landeslehrer-DiensthoheitsG, LGBl 1964/20, aufgehoben hat, dem Rechtsbestand an.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120163.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010