TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2008/03/0065

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 31. März 2008, Zl. Z 9/06-42, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 (mitbeteiligte Partei: ONE GmbH in Wien, vertreten durch Juconomy Rechtsanwälte in 1010 Wien, Parkring 10/1/10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41 Abs 2 Z 9, § 48 Abs 1 und § 50 Abs 1 iVm § 117 Z 7 und § 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) "iVm. den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 15.10.2007 zu M 15c/03, M 13c/06 und M 15e/03, M 13e/06" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der beschwerdeführenden Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der mitbeteiligten Partei eine Anordnung getroffen, mit der Anhang 6 des zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei bestehenden Zusammenschaltungsvertrages vom 5. März 2003 für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006 geändert wurde. Im Wesentlichen wurden damit verkehrsabhängige Zusammenschaltungsentgelte, unter anderem für die Terminierung vom Netz der beschwerdeführenden Partei in das Mobilnetz der mitbeteiligten Partei im Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006, sowie für die Terminierung vom Netz der mitbeteiligten Partei in das Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei, ebenfalls im Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006, festgelegt.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass nach den Bescheiden der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007, Zlen M 15c/03, M 13c/06 und M 15e/03, M 13e/06, die Parteien des Verwaltungsverfahrens in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgelegten Maximalentgelte für Mobilterminierungsleistungen zur Anwendung zu bringen hätten. Die Zusammenschaltungsentgelte seien daher auf der Basis dieser Bescheide angeordnet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie unter Hinweis auf die Aufhebung der oben genannten Bescheide der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007 die Auffassung vertritt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sein werde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift abzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl 2007/03/0214, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007, Zl M 15e/03-123, M 13e/06-119, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Wie sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, beruht dieser nicht nur auf den dort zitierten Bestimmungen des TKG 2003, sondern ausdrücklich auch auf dem von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 15. Oktober 2007, der mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde somit auf Basis des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007 erlassen und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2003/03/0028). Daran ändert es auch nichts, dass der zweite im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007, Zl M 15c/03, M 13c/06, mit hg Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl 2007/03/0210, nicht für den gesamten Zeitraum, für den mit dem angefochtenen Bescheid eine Zusammenschaltungsanordnung erlassen wurde, aufgehoben wurde (vgl zum Äquivalenzgefüge im Hinblick auf Zusammenschaltungsanordnungen etwa das hg Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2002/03/0319).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 3. September 2008

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030065.X00

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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