RS Vwgh 1989/9/25 87/12/0117

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach stRsp des VwGH (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0252) nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, wenn die bel Beh bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Bf jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Beh wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"ParteiengehörParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120117.X01

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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