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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach stRsp des VwGH (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0252) nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, wenn die bel Beh bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Bf jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Beh wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"ParteiengehörParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120117.X01Im RIS seit
30.06.2006Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011