RS Vwgh 1989/9/25 89/10/0115

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dadurch, dass die belangte Behörde, gestützt auf das Amtssachverständigengutachten, zu dem rechtlichen Schluss gelangte, das geplante Wasserkraftwerk - bei der Wehranlage handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Kraftwerkes, ohne den das Projekt nicht realisiert werden könnte - würde nachhaltige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs 1 Stmk NatSchG haben, ist der ASt nicht in seinem subjektiven Recht auf Erteilung der angestrebten naturschutzrechtlichen Bewilligung verletzt worden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100115.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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