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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dadurch, dass die belangte Behörde, gestützt auf das Amtssachverständigengutachten, zu dem rechtlichen Schluss gelangte, das geplante Wasserkraftwerk - bei der Wehranlage handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Kraftwerkes, ohne den das Projekt nicht realisiert werden könnte - würde nachhaltige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs 1 Stmk NatSchG haben, ist der ASt nicht in seinem subjektiven Recht auf Erteilung der angestrebten naturschutzrechtlichen Bewilligung verletzt worden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100115.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009