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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
An eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung muss hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (Hinweis E 20.2.1987, 86/11/0058, E 30.5.1988, 87/12/0103). Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor (Hinweis B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120122.X01Im RIS seit
27.08.2007Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013