RS Vwgh 1989/9/25 89/12/0122

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

An eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung muss hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (Hinweis E 20.2.1987, 86/11/0058, E 30.5.1988, 87/12/0103). Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor (Hinweis B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120122.X01

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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