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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1053;Rechtssatz
Die uneingeschränkte Entfaltung der auf der positiven Beurteilung aller Abschnitte des Habilitationsverfahrens beruhenden Verleihung der Lehrbefugnis tritt erst mit der Erlassung des Genehmigungsbescheides durch den BMWF ein. Daher ist die Lehrbefugnis bis zu diesem Zeitpunkt (trotz Bestandes des Verleihungsbeschlusses und des Verleihungsbescheides) - so wie das bedingte Recht (die Rechte aus dem Kaufvertrag) bis zum Eintritt der Bedingung (der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung) trotz bestehender Vorwirkungen - noch nicht wirksam erworben.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120125.X02Im RIS seit
11.07.2001