RS Vwgh 1989/9/25 89/10/0115

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §55 Abs1;
NatSchG Stmk 1976;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Stmk NatSchG sieht die Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle nicht verpflichtend vor. War der Antrag auf Erteilung der angestrebten naturschutzrechtlichen Bewilligung ausreichend belegt, hat der Amtsachverständige seinem Fachurteil ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zugrundegelegt und die Partei ausreichend Gelegenheit gehabt im Rahmen des ihr eingeräumten rechtlichen Gehörs zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen und damit am Verfahren in der ihr zweckmäßig und notwendig erscheinenden Weise mitzuwirken, liegt kein Verfahrensmangel wegen Nichtanberaumung einer Ortsverhandlung vor.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragBeweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100115.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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