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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Stmk NatSchG sieht die Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle nicht verpflichtend vor. War der Antrag auf Erteilung der angestrebten naturschutzrechtlichen Bewilligung ausreichend belegt, hat der Amtsachverständige seinem Fachurteil ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zugrundegelegt und die Partei ausreichend Gelegenheit gehabt im Rahmen des ihr eingeräumten rechtlichen Gehörs zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen und damit am Verfahren in der ihr zweckmäßig und notwendig erscheinenden Weise mitzuwirken, liegt kein Verfahrensmangel wegen Nichtanberaumung einer Ortsverhandlung vor.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragBeweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100115.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009