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10/02 Novellen zum B-VGNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die nach Art IV Abs 3 lit b BVG über das Schulwesen BGBl 1962/215 erforderliche Zustimmung von Bundesbehörden ist lediglich ein Tatbestandserfordernis für die stattgebende Entscheidung der die Diensthoheit des Landes ausübenden Beh, der allein die Entscheidung zuzurechnen ist. Es handelt sich bei der Zustimmung oder bei deren Verweigerung nicht um einen selbstständigen, durch Intimation von der Dienstbehörde der Partei zugleich mit ihrer Entscheidung bekanntzugebenden Bescheid. Die Verweigerung der Zustimmung unterliegt der Überprüfung durch den VwGH (Hinweis auf E 7.7.1987, 87/12/0084), der Bescheid der Dienstbehörde ist dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung von den Bundesbehörden verweigert wurde, rechtsirrig sind (Hinweis auf E 6.11.1963, 1424/62, VwSlg 6139 A/1962).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120056.X02Im RIS seit
27.06.2006