RS Vwgh 1989/9/25 87/12/0056

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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10/02 Novellen zum B-VG
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Norm

AVG §56;
B-VGNov betreffend Schulwesen 1962 Art4 Abs3 litb;
LDG 1984 §58 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die nach Art IV Abs 3 lit b BVG über das Schulwesen BGBl 1962/215 erforderliche Zustimmung von Bundesbehörden ist lediglich ein Tatbestandserfordernis für die stattgebende Entscheidung der die Diensthoheit des Landes ausübenden Beh, der allein die Entscheidung zuzurechnen ist. Es handelt sich bei der Zustimmung oder bei deren Verweigerung nicht um einen selbstständigen, durch Intimation von der Dienstbehörde der Partei zugleich mit ihrer Entscheidung bekanntzugebenden Bescheid. Die Verweigerung der Zustimmung unterliegt der Überprüfung durch den VwGH (Hinweis auf E 7.7.1987, 87/12/0084), der Bescheid der Dienstbehörde ist dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung von den Bundesbehörden verweigert wurde, rechtsirrig sind (Hinweis auf E 6.11.1963, 1424/62, VwSlg 6139 A/1962).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120056.X02

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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