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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §531;Rechtssatz
Der ruhende Nachlass ist bis zur Einantwortung Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Daher kann zwischen dem Verstorbenen und der Verlassenschaft (ebenso wie zwischen dieser und dem Erben) kein Eigentumserwerb durch Übergabe (hier: durch Eintragung ins Grundbuch) stattfinden. Die Behörde hatte daher auch ohne Eintragung im Grundbuch davon auszugehen, dass der Nachlass als verpflichteter Hauseigentümer und Grundeigentümer (Grundmiteigentümer) in Anspruch genommen werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986050030.X01Im RIS seit
14.09.2005