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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10;Rechtssatz
Ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete bezüglich des Auftrags zur Vorauszahlung der Kosten anzusehen; und zwar in dem Sinn, dass ihnen - zur gesamten Hand - die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050126.X02Im RIS seit
05.04.2007