RS Vwgh 1989/9/26 89/05/0126

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete bezüglich des Auftrags zur Vorauszahlung der Kosten anzusehen; und zwar in dem Sinn, dass ihnen - zur gesamten Hand - die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050126.X02

Im RIS seit

05.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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