RS Vwgh 1989/9/26 89/05/0103

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9;

Rechtssatz

Enthält die Formulierung des Schuldspruches keinen Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde von einem Anwendungsfall des § 9 VStG ausgegangen ist so besteht kein Zweifel, dass die belangte Behörde dem Beschuldigten vorgeworfen hat, die in Rede stehenden Übertretungen in eigener Verantwortung begangen zu haben (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050103.X03

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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