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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Enthält die Formulierung des Schuldspruches keinen Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde von einem Anwendungsfall des § 9 VStG ausgegangen ist so besteht kein Zweifel, dass die belangte Behörde dem Beschuldigten vorgeworfen hat, die in Rede stehenden Übertretungen in eigener Verantwortung begangen zu haben (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050103.X03Im RIS seit
19.04.2001